Dies gilt insbesondere für die Obere Altstadt. Aus Gründen des Brandschutzes und zur Vermeidung von möglichen Gefahrenpotentialen für die zahlreichen denkmalgeschützten Gebäude ist das Abbrennen von Feuerwerken in der Oberen Altstadt grundsätzlich strengsten untersagt (§ 24 Abs.2 SprengV). Der Kommunale Ordnungsdienst wird das Verbot überwachen und Zuwiderhandlungen ahnden. Während des Jahres gilt ein generelles Verbot, das sogar den Erwerb von Raketen & Co. mit einschließt. Für besondere Anlässe wie z. B. Hochzeiten oder Jubiläen kann das städtische Ordnungsamt eine behördliche Ausnahmegenehmigung erteilen, die dann den Erwerb und die Verwendung von Feuerwerk möglich macht. Voraussetzung dazu ist ein schriftlicher Antrag, der den genauen Ort, das Datum, die Uhrzeit, den Anlass und den Namen eines Verantwortlichen beinhaltet. Mehr Informationen zum Thema bekommen alle Bürgerinnen und Bürger beim Sachgebietsleiter für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Herrn Richter, unter Tel.: 08431 / 55–322 oder per E-Mail: ordnungsamt@neuburg-donau.de Schließlich weist das Ordnungsamt darauf hin, dass die Verwendung von Feuerwerk ohne Genehmigung oder außerhalb der dafür bestimmten Zeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden kann. Sicherheit steht an erster Stelle Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass man sein Feuerwerk von einem Händler bezieht, der auch Feuerwerkskörper verkaufen darf. Zu groß ist die Unfallgefahr mit Feuerwerkskörpern, die nicht sachgerecht hergestellt wurden, sei es um die Lautstärke zu erhöhen, oder den optischen Effekt zu verbessern, oder sogar um Produktionskosten zu sparen. Privatpersonen ist es seit 2005 in Deutschland sogar verboten, Feuerwerkskörper zu importieren. Dies dürfen nur lizenzierte Fachbetriebe tun.